Das Wichtigste in Kürze
Die Pflicht, jährlich einen Bericht beim BAFA einzureichen, wird rückwirkend gestrichen; die Behörde prüft bereits seit Herbst 2025 keine Berichte mehr. Die Sorgfaltspflichten selbst gelten aber unverändert weiter: Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Beschwerdeverfahren und die interne Dokumentation nach § 10 Abs. 1 LkSG. Sanktioniert werden nur noch schwere Verstöße. Kurz: Der Papierkram Richtung Behörde ist weg, die Arbeit in der Lieferkette nicht.
Warum gerade alle verwirrt sind, und zwar zu Recht
„Das Lieferkettengesetz wurde doch abgeschafft, oder?“ Diesen Satz hören wir 2026 fast wöchentlich, und er ist verständlich. Innerhalb von anderthalb Jahren wurde die Berichtspflicht gestrichen, die Bußgeldliste zusammengekürzt, die EU-Richtlinie CSDDD massiv verengt, und nebenbei kündigte die Bundesregierung an, das LkSG durch ein ganz neues Gesetz zu ersetzen. Wer da den Überblick verloren hat, ist in guter Gesellschaft.
Das Problem: Aus „vieles wurde gelockert“ machen viele im Kopf „es gilt nichts mehr“. Und genau das ist falsch, und zwar an der Stelle, die im Alltag am meisten Arbeit macht. Dieser Artikel sortiert die Lage in drei Schritten: was tatsächlich weggefallen ist, was unverändert gilt, und was in den nächsten Jahren auf Sie zukommt. Am Ende steht eine konkrete Handlungsliste, je nachdem, ob Sie selbst verpflichtet sind oder als Zulieferer Nachweise liefern müssen.
Das ist tatsächlich weggefallen
Die Berichtspflicht ans BAFA (§ 10 Abs. 2). Der jährliche Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten muss nicht mehr eingereicht werden, die Streichung ist rückwirkend zum 1. Januar 2023 angelegt. Das BAFA hat die Prüfung und Entgegennahme von Berichten bereits im Herbst 2025 eingestellt. Wer also gerade an einem Bericht für die Behörde sitzt: Sie können aufhören.
Neun von dreizehn Bußgeldtatbeständen. Seit der Reform im Herbst 2025 gibt es nur noch vier statt dreizehn Tatbestände. Sanktioniert werden im Kern schwere Verstöße gegen menschenrechtliche Sorgfaltspflichten, nicht mehr formale Versäumnisse. Das Risiko, wegen eines Verfahrensfehlers ein Bußgeld zu kassieren, ist damit deutlich gesunken.
Die aktive Berichtskontrolle durch das BAFA. Die Behörde prüft eingereichte Berichte nicht mehr systematisch. Anlassbezogene Kontrollen, etwa nach Beschwerden oder Medienberichten, bleiben davon allerdings unberührt, dazu gleich mehr.
Das gilt unverändert weiter, und hier steckt die eigentliche Arbeit
Jetzt zum Teil, den die Schlagzeilen gern unterschlagen: Die materiellen Sorgfaltspflichten des LkSG bestehen für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitern in vollem Umfang fort. Gestrichen wurde das Berichten über die Arbeit, nicht die Arbeit selbst. Konkret heißt das weiterhin: Risiken bei den unmittelbaren Lieferanten regelmäßig analysieren, Präventionsmaßnahmen verankern, bei Verstößen Abhilfe schaffen, ein Beschwerdeverfahren betreiben und, der im Alltag wichtigste Punkt, alles intern dokumentieren.
Die Dokumentationspflicht nach § 10 Abs. 1 verlangt, dass die Erfüllung der Sorgfaltspflichten fortlaufend festgehalten und sieben Jahre aufbewahrt wird. Sie war schon immer da, stand aber im Schatten des Berichts. Jetzt, wo der Bericht wegfällt, ist sie der Nachweis, auf den es ankommt: gegenüber dem BAFA bei anlassbezogenen Kontrollen, gegenüber Auditoren, und immer öfter gegenüber den eigenen Großkunden.
Und damit zum Punkt, der in der Praxis längst mehr Druck macht als jede Behörde: die Lieferkette selbst. Verpflichtete Unternehmen reichen ihre Pflichten per Selbstauskunft, Zertifikatsanfrage und Vertragsklausel an ihre Zulieferer weiter, Gesetzesreform hin oder her. Wer 2026 einen LkSG-Fragebogen vom Großkunden bekommt, kann sich auf die gestrichene Berichtspflicht genau gar nicht berufen.
Die fünf Pflichten im Überblick
Risikoanalyse (§ 5): mindestens jährlich sowie anlassbezogen die Risiken bei unmittelbaren Lieferanten ermitteln. Bei substantiierter Kenntnis von Verstößen auch bei mittelbaren Zulieferern.
Präventionsmaßnahmen (§ 6): Anforderungen vertraglich verankern, Nachweise wie Zertifikate einfordern, Schulungen und Kontrollen vorsehen.
Abhilfemaßnahmen (§ 7): bei festgestellten Verstößen reagieren, Maßnahmen nachhalten und deren Wirksamkeit prüfen.
Beschwerdeverfahren (§ 8): einen Meldekanal für Hinweise aus der Lieferkette einrichten und betreiben.
Interne Dokumentation (§ 10 Abs. 1): alles fortlaufend dokumentieren und sieben Jahre aufbewahren. Der stille Star der Reform, weil er jetzt der einzige belastbare Nachweis ist.
Und was kommt danach? CSDDD und das neue Gesetz
Zwei Entwicklungen sollten Sie für die Planung ab 2028 auf dem Schirm haben. Erstens die europäische Lieferketten-Richtlinie CSDDD: Sie wurde durch das Omnibus-Paket vom Dezember 2025 deutlich verengt und erfasst künftig nur noch Unternehmen ab 5.000 Mitarbeitern und 1,5 Milliarden Euro Umsatz. Die Umsetzung in deutsches Recht ist bis 2028 vorgesehen, die Anwendung beginnt 2029. Für den klassischen Mittelstand heißt das: direkt betroffen sind die wenigsten, indirekt über die Lieferkette der Großen aber weiterhin fast alle.
Zweitens plant die Bundesregierung, das LkSG durch ein „Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung“ zu ersetzen, das die CSDDD umsetzt. Bis dieses Gesetz steht, gilt das LkSG in seiner reformierten Form weiter. Wichtig für Ihre Entscheidungen heute: Kein realistisches Szenario führt dazu, dass Lieferantenprüfung und Dokumentation verschwinden. Die Regeln ändern ihren Namen und ihren Zuschnitt, die Erwartung an nachweisbare Sorgfalt bleibt, gesetzlich wie vertraglich.<
Ein ehrlicher Hinweis zur Aktualität: Teile der Reform befinden sich im laufenden Gesetzgebungsverfahren. Dieser Artikel wird bei jeder Änderung aktualisiert, das Datum finden Sie oben unter der Überschrift.
Was das für Sie bedeutet, je nachdem, wer Sie sind
Sie sind selbst verpflichtet (ab 1.000 Mitarbeiter): Streichen Sie den BAFA-Bericht von der Liste, aber nicht die Prozesse dahinter. Prüfen Sie stattdessen, ob Ihre Dokumentation eine anlassbezogene Kontrolle überstehen würde: Lässt sich für jeden Lieferanten zeigen, wann er zuletzt geprüft wurde, was dabei herauskam und wie Sie reagiert haben? Wenn die Antwort „das müssten wir zusammensuchen“ lautet, ist genau das Ihre Baustelle für 2026. Ausführlich dazu: unsere Seite für verpflichtete Unternehmen.< Sie sind Zulieferer eines verpflichteten Unternehmens: Für Sie ändert die Reform praktisch nichts, die Fragebögen und Zertifikatsanfragen Ihrer Großkunden kommen weiter, oft sogar detaillierter, weil die Kunden ihre Dokumentation jetzt wasserdicht halten müssen. Ihre Chance liegt darin, schneller und vollständiger zu antworten als der Wettbewerb. Wie das ohne Compliance-Abteilung geht, steht auf unserer Zulieferer-Seite.
Was Sie jetzt konkret tun sollten
Unabhängig von der weiteren Gesetzgebung sind Sie mit diesen vier Schritten auf der sicheren Seite, weil sie für jede kommende Regelung die Grundlage bilden:
- Bestandsaufnahme: alle aktiven Lieferanten mit Risikoklasse an einem Ort erfassen, statt in verstreuten Excel-Listen.
- Selbstauskünfte auf einen wiederholbaren Prozess umstellen: einmal jährlich, mit automatischem Nachfassen statt Rundmail-Aktionen.
- Zertifikate mit Ablaufüberwachung versehen, damit kein Nachweis unbemerkt ungültig wird.
- Dokumentation automatisieren: Jede Prüfung und Entscheidung sollte sich ohne Zusatzaufwand mit Zeitstempel festhalten, sieben Jahre lang abrufbar.
So bildet Liefertreu genau das ab